Welche Folgen haben Erziehungszeiten auf die Rente?

Die Zeit der Kindererziehung wird auf die Rentenversicherung angerechnet, allerdings gilt dies nur ein Elternteil. Die Erziehungszeit sollte dem Elternteil angerechnet werden, das wegen der Kindererziehung vorübergehend aus dem Beruf ausgeschieden ist. Doch auch wenn beide Eltern die Erziehung übernommen haben, kann die Anrechnung nur bei einem Elternteil erfolgen. Im diesem Fall müssten die Eltern das selbst entscheiden, wem diese Zeit angerechnet werden soll.

Zu beachten ist jedoch, dass Elternteile, die bedingt durch andere Umstände, wie z.B. dem Beamtenstatus, bereits eine Anrechnung erfahren haben, von diesem Verfahren ausgeschlossen sind. Als Berechnungsgrundlage die Zeit der Kindererziehung wird der Durchschnittswert des Verdienstes aller Arbeiter und Angestellter herangezogen. Dies bedeutet, dass die Zeit der Kindererziehung Personen, deren Einkommen relativ niedrig war, eine positive Veränderung im Bezug auf die Zahlungen zur Rentenversicherung darstellt. Gut verdienende Menschen müssen hingegen mit einem geringeren Betrag rechnen, als der, der während der Erwerbszeit eingezahlt wird.

Die Kindererziehung wird ausschließlich bis zum 10. Lebensjahr des Kindes die Rentenversicherung anerkannt. Wenn keine weiteren, noch unter 10 Jahre alten Kinder vorhanden sind, endet zu diesem Zeitpunkt die Anrechnung der Erziehungszeit die Rentenversicherung.
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